Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung
1.1. Geltung Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen FSK Automation FlexCo und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbeson-dere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils bei Vertragsabschluss die aktuelle Fassung unserer AGB, diese ist ebenfalls abrufbar auf unserer Homepage (www.fsk-automation.at) bzw. wird auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundele-gung unserer AGB. Allfällige Einkaufs- und Annahmebedingungen des Auftraggebers haben keinen Vorrang vor diesen AGB und verpflichten FSK Automation nur dann, wenn diese von uns in jedem einzelnen Auftragsfall schrift-lich anerkannt wurden.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auch ist FSK Automation nicht verpflichtet, den vom Auftraggeber verwendeten, diesen AGB entgegenstehenden Bedingungen zu widersprechen. Kein Widerspruch bedeutet keinesfalls Zustimmung oder Anerkennung der AGB des Kunden. Eine Bezugnahme von FSK Automation auf Unterlagen des Auftraggebers bedeutet keine Anerkennung von dessen Bedingungen oder Reglements.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu de-ren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
2.5. Einwendungen wegen einer Abweichung des Inhaltes der von FSK Automation übermittelten Auftragsbestätigung von der Auftragsbestellung, müssen innerhalb von 14 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung beim Besteller erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager bzw. ab Werk. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesonderthiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien auf-grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeits-zeit.
3.8. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes sowie sämtlicher ansonsten mit den Änderungen im Zusammenhang FSK Automation entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber angelastet.
3.9. Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages) von FSK Automation, welche durch Änderungen des Angebotes seitens des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch FSK Automation als genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemesse-nen Preisen in Rechnung gestellt werden.
3.10. Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschla-ges) von FSK Automation, welche durch Änderungen des Angebotes seitens des Auftraggebers bewirkt werden, gel-ten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch FSK Automation als genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftrags-änderungen oder Zusatzaufträge können zu angemesse-nen Preisen in Rechnung gestellt werden.
4. Beigestellte Ware
4.1. Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materi-alien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qua-lität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gilt ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsab-schluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die in Punkt 5.1. genannten Zahlungen sind so fristgerecht zu leisten, dass sie binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung bei FSK Automation einlangen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt mit dem Tag des ord-nungsgemäßen Wareneinganges oder der erbrachten Leistung und Rechnungserhalt.
5.3. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verliert den gesamten Anspruch darauf, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung aus Punkt 5.1. und 5.2. auch nur teilweise nicht fristgerecht nachkommt.
5.4. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.5. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns beste-hender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sindwir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Ba-siszinssatz zu berechnen.
5.10. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
5.11. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von 50 € soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forde-rung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubiger-schutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), In-solvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitneh-merinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frü-hestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Vorausset-zungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaf-fen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleis-tungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Arbeiten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Personals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen bzw. Medien sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lage-ung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netz-werke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustel-lenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anla-gen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Arbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anla-gen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beige-stellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausge-schlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsauführung
8.1. FSK Automation ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge-ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so ist eine Kostenanpassung durch entstan-dene Zusatzleistungen zulässig und es verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von FSK Automation, jedoch nicht vor völliger Auftragsklarheit, insbesondere nicht vor sämtlicher erforderlicher und durch den Auftraggeber beizubringenden Unterlagen sowie der Erfüllung der Anzahlungsvereinbarung gemäß Punkt 5.1. Gleiches gilt für Liefertermine. Lieferfristen und Liefertermine verstehen sich ab Lieferwerk. Wenn die Ware ohne Verschulden von FSK Automa-tion nicht rechtzeitig abgeholt oder abgesendet werden kann, so gelten Lieferfristen und Liefertermine als mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
9.3. Die Lieferzeit wird jedenfalls um die Dauer der Prüfung die vom Auftraggeber für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen verlängert. Sollte sich anlässlich der Prüfung der Unterlagen herausstellen, dass eine über die Dauer der Prüfung hinaus ge-hende Lieferzeitverlängerung erforderlich ist, erklärt sich der Auftraggeber mit der von FSK Automation bekannt gegebenen, angemessenen Lieferzeitverlängerung ausdrücklich einverstanden, ohne hieraus irgendwelche An-sprüche ableiten zu können.
9.4. Die Lieferzeit wird jedenfalls um die Dauer der Prüfung die vom Auftraggeber für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen verlängert. Sollte sich anlässlich der Prüfung der Unterlagen heraus-stellen, dass eine über die Dauer der Prüfung hinaus gehende Lieferzeitverlängerung erforderlich ist, erklärt sich der Auftraggeber mit der von FSK Automation bekannt gegebenen, angemessenen Lieferzeitverlängerung ausdrücklich einverstanden, ohne hieraus irgendwelche An-sprüche ableiten zu können.
9.5. FSK Automation kommt nicht in Lieferverzug, wenn der Auftraggeber seinerseits mit Zahlungspflichten in Verzug ist. In diesem Fall sind wir von jeder Leistungspflicht bis Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen befreit.
9.6. FSK Automation kommt nicht in Lieferverzug, wenn der Auftraggeber seinerseits mit Zahlungspflichten in Verzug ist. In diesem Fall sind wir von jeder Leistungspflicht bis Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen befreit.
9.7. Im Falle von Terminverschiebungen, welche durch den Auftraggeber zu verantworten sind, hat FSK Automation zusätzlich die Möglichkeit, den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Nachfrist schriftlich aufzufordern, seiner Mitwirkungspflicht in dem vereinbarten Ausmaß nachzukommen, widrigenfalls kann FSK Automation ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und einen Anspruch auf Abrechnung nach bisher erbrachten Leistungen nach Aufwand jeweils zuzüglich des entge-henden Gewinnes gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Gegenansprüche können in diesem Fall vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.
9.8. Der Auftraggeber kann aus einer Lieferverzögerung keinerlei Ansprüche gegen FSK Automation geltend machen, selbst wenn diese ein Verschulden am Verzug tref-fen würde.
9.9. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht ver-schuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse-rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.10. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf-grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.11. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.
9.12. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Gefahrtragung
10.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung zur Abholung im Werk von FSK Automation bereitgestellt ist, an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager bzw. Werk von FSK Automation verlassen hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig über-sandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüg-lich anzunehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
10.2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung zur Abholung im Werk von FSK Automation bereitgestellt ist, an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager bzw. Werk von FSK Automation verlassen hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
11. Abnahme und Leistungserfüllung
11.1. Mit der Abnahme des Liefer- und Leistungsumfanges ist der Auftrag erfüllt. Die Abnahmebereitschaft wird dem Auftraggeber schriftlich gemeldet. Innerhalb von 2 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft muss die Abnahme durchgeführt werden. Sollte dieser Zeitraum aus nicht von FSK Automation zuzurechnenden Gründen überschritten werden, gilt die Anlage als mängelfrei abgenommen. Gleiches gilt bei operativer Nutzung der Anlage. Die Abnahme kann nur bei Vorliegen eines die Nutzung erheb-lich eingeschränkten Mangels verweigert werden.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und An-sprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenun-terlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Lieferge-genstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich Schad- und klaglos.
13.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
13.6. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
14. Unser geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Ko-pierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt 12 Monate ab Übergabe an den Kunden.
15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichen der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstel-lungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unver-züglich (spätestens nach 10 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschrei-bung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich be-kannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwir-ken.
15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15. Keinen Mangel begründet die Umstände, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch ein-wandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
16. Haftung
16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haft-pflichtversicherung.
16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche Schad- und klaglos zu halten.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der un-wirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18. Allgemeines
18.1. Es gilt österreichisches Recht.
18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens FSK Automation FlexCo.
18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Handelsgericht Gericht Graz.
18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
18.6. Allgemeine Daten
Bank: Steiermärkische Bank & Sparkassen AG
IBAN: AT02 2081 5000 4627 9964
BIC: STSPAT2G
Firmenbuch Nr.: FN 647842 i
UID: ATU81792534
Firmenbuchgericht: Graz